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Die FAZ ruft den Polizeistaat aus

Exekutive Willkür statt Grundgesetz?

(Dezember 2004)

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich. Leitartikler Volker Zastrow meint in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 10. Dezember 2004, dass der sächsische Ministerpräsident Milbradt „die Extremisten loswerden will“, sei „sowohl verständlich als auch richtig“. Zastrows anschließender Vorschlag dazu ist ziemlich ungewöhnlich: „Man sollte die NPD in Sachsen erledigen, sie als die verbotene Partei betrachten und behandeln, die sie ganz unverschämt ist, einschließlich des Wegfalls der Mandate. Dann mag sie sich vor den Gerichten wehren.“

Man wird unterstellen müssen, dass V. Z. beim Abfassen dieses Ergusses der Artikel 21 des Grundgesetzes bekannt war, in dem es zur Frage eines Parteienverbots heißt: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Ganz bewusst hat der Verfassunggeber es nicht zugelassen, dass Hinz und Kunz eine Partei verbieten. Er hat vielmehr dem Bundesverfassungsgericht ein Entscheidungsmonopol zugewiesen.

Erst aufgrund einer Verbotsentscheidung aus Karlsruhe können den Abgeordneten einer Partei die Parlamentsmandate aberkannt werden, wie es im Fall der 1952 verbotenen Sozialistischen Reichspartei und dem der 1956 verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands geschah.

Thomas Dehlers Warnung

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im KPD-Verbotsurteil ausgeführt: „Das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließt dagegen administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten.“

Warum die Entscheidung über ein Parteiverbot nach Artikel 21 nur vom Bundesverfassungsgericht getroffen werden kann, wird an den vergleichbaren Gründen deutlich, mit denen Dr. Thomas Dehler (FDP) im Parlamentarischen Rat erfolgreich forderte, dass auch die Entziehung von Grundrechten nach Artikel 18 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein muss: „Jede Polizeibehörde könnte sagen: Du hast ein Grundrecht verletzt, jetzt hast du nicht das Recht der Meinungsfreiheit, du hast nicht das Recht der Versammlungsfreiheit, du hast dieses Recht verwirkt. Das wäre die Statuierung des Polizeistaates. Die Polizei könnte jeden vogelfrei machen.“

Schöne Aussichten?

Auch wenn das Grundgesetz in seinem Artikel 146 selbst vorsieht, dass es durch eine andere Verfassung abgelöst werden kann (und entsprechende Vorschläge von sozialdemokratischer und grüner Seite wiederholt gemacht wurden), wird sich, nebenbei bemerkt, auch die NPD fragen müssen, warum einige NPD-Politiker das Grundgesetz durch eine andere Verfassung ersetzen wollen. Ohne das Grundgesetz ginge es in Deutschland womöglich tatsächlich zu wie in Volker Zastrows Willkürstaat, in dem das Recht des Stärkeren herrscht. Das hieße: Kein NPD-Bundesparteitag, denn den erstritt sich die NPD Ende Oktober vor dem Oberverwaltungsgericht in Weimar mithilfe des Grundgesetzes; Wegfall der mühsam errungenen Mandate; Parteiverbot durch die Regierung. Und so weiter. Schöne Aussichten?

Gerhard Frey