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„Europäisches Haftbefehlsgesetz“, zum Zweiten:

Wozu dient die Auslieferung Deutscher an fremde Staaten?

Der Appell von Bundesverfassungsrichter Broß, die Bürger zu schützen, blieb ungehört

(September 2006)

Seit August gilt das neue „Europäische Haftbefehlsgesetz“, beschlossen vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD. Das 2004 verabschiedete erste Gesetz dieses Namens hatte das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Staatsangehörigen, der zur Strafverfolgung an Spanien ausgeliefert werden sollte, mit Urteil vom 18. Juli 2005 für nichtig erklärt. Bei dieser Gelegenheit hatte Bundesverfassungsrichter Siegfried Broß unter Hinweis auf Rechtsstaatsprinzip, Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an den Gesetzgeber appelliert, „die ihm zu Gebote stehenden Handlungsspielräume im Interesse der ihm anvertrauten Bürgerinnen und Bürger zu nutzen, die für ihn bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig und damit als uneingeschränkt schutzwürdig zu gelten haben.“ Der Appell des Verfassungsrichters blieb ungehört.

„Aburteilung unter einem fremden Rechtssystem“

Mehr als fünf Jahrzehnte lang galt eine glasklare Regelung. Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes besagte: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“ Punkt. Kein Wenn, kein Aber. Mit diesem Satz gewährleistete das Grundgesetz bis vor sechs Jahren Deutschen uneingeschränkten Schutz vor der Überstellung an eine auswärtige Staatsgewalt. Auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 hatte in Artikel 112 Absatz 3 bestimmt: „Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.“ Und schon das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 schützte in § 9 deutsche Staatsangehörige vor Auslieferung.

Das Auslieferungsverbot beruht, wie das Bundesverfassungsgericht 1970 festhielt, „auf dem Recht jedes Staatsbürgers, sich in seinem Heimatland aufhalten zu dürfen, und auf der Verpflichtung dieses Staates, seine im Staatsgebiet lebenden Bürger in jeder Weise zu schützen“. Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz ist es danach nicht, „den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen, sondern ihn – soweit er im Staatsgebiet lebt – vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen zu bewahren“.

Am 29. November 2000 jedoch wurde das Grundgesetz geändert. Das Verbot der Auslieferung Deutscher wurde mit einem neu hinzugefügten Satz entwertet: „Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

Dann kam aus Brüssel der „Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“. Zu dessen Umsetzung beschloss der Bundestag 2004 das Europäische Haftbefehlsgesetz, das der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts 2005 für nichtig erklärte: Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichst grundrechtschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ausgeschöpft habe. Zudem verstoße das Europäische Haftbefehlsgesetz aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der Auslieferungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.

„Rassisten“ und „Saboteure“ werden ohne Rücksicht auf deutsches Recht deportiert

Am 2. August 2006, gut ein Jahr nach der Nichtigerklärung des ersten, trat ein neues „Europäisches Haftbefehlsgesetz“ in Kraft. Anders als beim ersten Anlauf wird im neuen Gesetz für die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung grundsätzlich verlangt, dass „die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist“. Wenn das der Fall ist und es um eine der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl genannten „Deliktsgruppen“ geht, entfällt auch bei der Auslieferung eines Deutschen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Prüfung, ob die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Zu diesen mehr als 30 „Deliktsgruppen“ gehören, wenn die angebliche Straftat im um Auslieferung ersuchenden EU-Staat „mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren“ bedroht ist, beispielsweise: Terrorismus, Korruption, Betrugsdelikte, Cyberkriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, Sabotage. Mehr als dehnbare Begriffe also. Mitglieder einer völkerrechtlich zulässigen Befreiungsbewegung gelten ihren Gegnern als Terroristen; der Autor von „Tim und Struppi“, der Belgier Hergé, hat sich nach Meinung mancher des Rassismus schuldig gemacht; unter dem Vorwurf der Sabotage wurden seit eh und unerwünschte Minderheiten – angebliche „fünfte Kolonnen“, „Diversanten“, „Verräter“, „Kollaborateure“, „Feinde des Volkes“ – bestraft...

Aber selbst wenn die Tat keinen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist, kann ein Deutscher nach dem neuen Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ausgeliefert werden (dann allerdings nur wenn die Tat „auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre“).

Kein gutes Omen:
Die CIA-Folterflüge nach Rumänien und Polen

Es ist nachvollziehbar, dass für die Auslieferung fremder Staatsangehöriger an das Ausland ein Bedürfnis besteht. Beraubt beispielsweise ein Grieche auf griechischem Staatsgebiet einen Landsmann, so ist zur Aburteilung nach den im internationalen Strafrecht anerkannten Anknüpfungspunkten (Täter Grieche, Opfer Grieche, Tatort Griechenland) die griechische Justiz zuständig. Nur wenn der Mann in Deutschland betroffen wird und eine Auslieferung an Griechenland nicht zustande kommt, wäre Deutschland in einem solchen Fall zur „stellvertretenden Rechtspflege“ befugt.

Aber wozu dient die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger durch Deutschland an fremde Staaten? Deutsche Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich der deutschen Strafgewalt, auch wenn sie die angebliche Tat im Ausland und gegen einen Ausländer verübt haben. Ist das Verhalten nach deutschem Recht strafbar, so sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet. Welche Lücke in der Strafrechtspflege also soll geschlossen werden? Warum sollen deutsche Staatsangehörige nun auch in 24 andere EU-Staaten überstellt werden können – und bald vielleicht auch in die derzeitigen Kandidatenstaaten Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Türkei und Mazedonien –, um dort nach den in diesen Staaten geltenden Strafgesetzen verurteilt werden zu können? Dass Rumänien und Polen aufgrund der CIA-Folterflüge in diese Staaten schon auf besondere Erfahrung in Sachen „Rechtshilfe“ verweisen können, ist nicht gerade ein Argument für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger.

Das Sondervotum des Verfassungsrichters Broß

Trotz der Grundgesetzänderung des Jahres 2000 spricht viel dafür, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz auch in seiner neuen Fassung verfassungswidrig ist. Der Bundesverfassungsrichter Siegfried Broß hat dem Karlsruher Urteil vom 18. Juli 2005 ein sehr beachtliches Sondervotum hinzugefügt, das gerade auch auf das neue Gesetz zutrifft. Das Europäische Haftbefehlsgesetz von 2004 war laut Broß bereits deshalb nichtig, weil es nicht dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung trug. (Nach diesem in Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz zur Integrationsschranke erhobenen Prinzip darf die Europäische Union nur tätig werden, sofern Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.) Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger komme nur insoweit in Betracht, als eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im Inland aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall zum Scheitern verurteilt wäre. Nur dann sei der Weg für eine Aufgabenwahrnehmung durch die nächsthöhere Ebene – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – frei. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung sei gerade auch dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung maßgeblichen Auslandsbezug aufweist. Vor allem hier, so Broß, müsse sich die Schutzpflicht des Staates beweisen. Bei der Großen Koalition im Bundestag stieß der Appell des Verfassungsrichters auf taube Ohren.

Gerhard Frey