Berechtigte Kritik am "Großen Lauschangriff"
Wie zahlreiche andere Überwachungsbefugnisse sind auch die Abhörrechte, die sich der Staat zubilligt, in den letzten Jahren immer umfangreicher geworden. Er kann nach der Strafprozessordnung (bei der Strafverfolgung) und nach den Polizeigesetzen der Länder (bei der Gefahrenabwehr) Telefone überwachen und das nicht-öffentlich gesprochene Wort abhören. Seit einer Grundgesetzänderung von 1998 ist das Abhören auch in Wohnräumen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt der so genannte "Große Lauschangriff". "Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat" oder "zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr" dürfen seitdem "technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen" eingesetzt werden, wie es im Grundgesetz heißt.
Am 1. Juli 2003 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über zwei Verfassungsbeschwerden, die 1998 und 1999 gegen die Grundgesetzänderung und gegen die entsprechenden Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) erhoben wurden. Zwar hat sich das Gericht in der Sache relativ viel Zeit gelassen. Immerhin hat es die Beschwerden zur Entscheidung angenommen. Das geschieht nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur, wenn einer Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte "angezeigt" ist. Trotzdem ist es unwahrscheinlich, dass die Karlsruher Richter die 1998 in das Grundgesetz aufgenommenen Bestimmungen als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" verwerfen. Eher werden die Regelungen in der Strafprozessordnung Federn lassen müssen. Beispielsweise lässt das Grundgesetz die akustische Wohnraumüberwachung zur Verfolgung einzeln bestimmter besonders schwerer Straftaten zu. Der in die StPO aufgenommene Straftatenkatalog enthält aber auch eine Reihe von Vergehen, die hierzu nicht gerechnet werden können und die auch mit dem seinerzeitigen Ziel der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität nichts zu tun haben. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, müsste der Große Lauschangriff auf Verbrechen das sind Taten, die mit einer Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe versehen sind beschränkt werden. Auch sollte der Große Lauschangriff nur bei dringendem Tatverdacht und drohender Aussichtslosigkeit der Ermittlungen zulässig sein. Auch in diesem Punkt erscheint die Regelung in der StPO unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig.
Hinsichtlich dieser und mehrerer anderer Kritikpunkte an der Regelung in der Strafprozessordnung ist zu hoffen, dass die Beschwerdeführer allen voran der 1930 geborene frühere FDP-Bundestagsvizepräsident und jetzige Rechtsanwalt Burkhard Hirsch Erfolg haben, damit der Schutz der Wohnung als engster Privatbereich nicht ausgehebelt wird und staatliche Überwachung nicht noch weiter ausufert.
Gerhard Frey