-> zurück
Staatsstreich in Artikel 2
Warum der Vertrag von Lissabon das Ende der Souveränität bedeutet
Artikel in Fachzeitschriften sind selten Reißer. Dieser schon. „Die heimliche Entwicklung des Unionsvertrages zur europäischen Oberverfassung“ lautet der Titel des Beitrags, der in Heft 8/2009 der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ (NVwZ) erscheinen wird. Darin weist der Freiburger Staatsrechts-Professor Dr. Dietrich Murswiek den Haken im „Vertrag von Lissabon“ nach. Besser gesagt: die Bombe, ja den Staatsstreich.
Murswiek vertritt den Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler vor dem Bundesverfassungsgericht im Streit um den Vertrag von Lissabon (EU-Reformvertrag). Durch diesen Vertrag würde der Europäische Gerichtshof umfassend zuständig, Verstöße der Mitgliedstaaten gegen den EU-Vertrag (EUV) festzustellen mit schwerwiegenden Folgen:
„Der geradezu umwälzende Charakter dieser Zuständigkeitserweitung resultiert daraus, dass die europäischen Verfassungsgrundsätze, die auch die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gestaltung ihrer eigenen Verfassungsordnung binden, künftig … als europäisches Verfassungsrecht in den Mitgliedstaaten gelten und der Gerichtsbarkeit des Unionsgerichtshofs unterworfen werden.“
Die europäischen Verfassungsgrundsätze stehen in Artikel 2 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten auf „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten“ sowie auf „Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern“. Begriffe, aus denen der schon bisher äußerst auslegungsfreudige Europäische Gerichtshof alles ableiten kann.
Durch die Erstreckung der Gerichtsbarkeit des Unionsgerichtshofs auf die Einhaltung der Werte des Art. 2 EUV durch die Mitgliedstaaten geht laut Murswiek die verfassunggebende Gewalt bezüglich der Mitgliedstaaten auf die Europäische Union über:
„Durch Art. 2 EUV wird nun das Grundgesetz auf den Status einer Landesverfassung herabgestuft.“
Die Bestimmung gebe dem EU-Vertrag die Funktion einer europäischen Oberverfassung, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt und diesen Ländern gegenüber auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Murswieks Fazit:
„Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon ist verfassungswidrig.“
Der Bundestag hat den Vertrag von Lissabon durchgewinkt, ohne die von Professor Murswiek dargelegte Konsequenz das Ende der Bundesrepublik als souveräner Staat auch nur zu erörtern. Ob der Bundespräsident unterzeichnet, hängt nun von Karlsruhe ab. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für Mai oder Juni erwartet.